Allgemeine Geschäftsbedingungen der NCC Systems GmbH

ie nachfolgenden Bedingungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit der Fa. NCC Systems GmbH, insbesondere den Verkauf und die Lieferung von Waren und für Werkleistungen. Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Kunden und der NCC Systems GmbH zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung.

§2 Vertragsschluss

2.1 Angebote der NCC Systems GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der NCC Systems GmbH oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages durch NCC Systems GmbH zustande.

2.2 Im Fall der Nichterfüllung des Vertrages, aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann NCC Systems GmbH 15 % des Auftragswertes als pauschalierten Schadenersatz verlangen, sofern nicht durch die NCC Systems GmbH ein höherer Schaden nachgewiesen wird. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§3 Lieferung und Gefahrenübergang

3.1 Liefertermine und Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Liefertermine stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten der NCC Systems GmbH, es sei denn, die NCC Systems GmbH hat die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten.

3.2 Teillieferungen und -leistungen durch NCC Systems GmbH sind zulässig und vom Kunden abzunehmen und zu vergüten.

3.3 Gerät NCC Systems GmbH in Verzug, ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

3.4 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, dies gilt nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.

3.5 Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Verlassen der Ware aus dem Lager von NCC Systems GmbH auf den Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund Verschuldens des Kunden verzögert, so lagert die NCC Systems GmbH die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

3.6 Herstellerseitige Änderungen der technischen Spezifikationen bleiben vorbehalten. Die NCC Systems GmbH ist berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, sofern die technischen Parameter gleich sind oder nur unwesentlich von der Bestellung abweichen.

§4 Preise, Vergütung

4.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager NCC Systems GmbH zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die Kosten für Verpackung und Fracht trägt der Kunde.

4.2 Werden die von NCC Systems GmbH zu entrichtenden Beschaffungskosten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist von mehr als 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen durch den Hersteller um mehr als 15 % erhöht, ist NCC Systems GmbH zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt.

4.3 Festpreisvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der Schriftform.

§5 Zahlungsbedingungen

5.1 Falls ein Zahlungsziel nicht benannt ist und keine ausdrückliche schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, wird die Vergütung unverzüglich fällig, nachdem geliefert oder geleistet wurde und dem Kunden eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend.

5.2 Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragnehmers oder durch Barzahlung zu erfüllen.

5.3 Erfüllungsgehilfen der NCC Systems GmbH besitzen keine Inkassovollmacht.

5.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der NCC Systems GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen, sowie Bereitstellungen in dem erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen und stellt der Fa. NCC Systems GmbH die benötigten Arbeitsbedingungen zur Verfügung.

6.2 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich als Leistungspflicht der NCC Systems GmbH vereinbart wird.

6.3 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch die NCC Systems GmbH, so hat diese die Verzögerung nicht zu vertreten.

§7 Haftung

7.1 Die NCC Systems GmbH haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen.

7.2 Die NCC Systems GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalspflichten). Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

7.3 Eine über 7.1 und 7.2 hinausgehende Haftung der NCC Systems GmbH ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der NCC Systems GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§8 Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistung beträgt 12 Monate.  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

8.2 Soweit ein von der NCC Systems GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, ist die NCC Systems GmbH zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat der NCC Systems GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Der Kunde hat offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer gegenüber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorangegangenen Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, wenn die NCC Systems GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

8.3 Etwaige Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften werden durch NCC Systems GmbH nicht eingeholt, so dass darauf beruhende Verwendungsbeschränkungen grundsätzlich keine Gewährleistungspflicht für NCC Systems GmbH auslösen.

8.4 Die NCC Systems GmbH übernimmt keine Garantien. Etwaige Ansprüche aus Herstellergarantie einschließlich dort bestehender Rechte und Pflichten bleiben von den Bestimmungen des § 8 unberührt. 

§9 Besondere Bestimmungen für Werkverträge, Wartungen und Reparaturen

9.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald die NCC Systems GmbH ihm die Beendigung der Arbeiten angezeigt hat.

9.2 Abnahmefiktion: Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch die NCC Systems GmbH die Abnahme nicht und hat er keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen. Der Abnahme steht es gleich, wenn sich der Kunde binnen einer von der NCC Systems GmbH unter Hinweis auf eine nach Fristablauf eintretende Abnahmefiktion gesetzten, angemessenen Frist nicht erklärt.

9.3 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne die Abnahme begründet zu verweigern.

§10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum der NCC Systems GmbH. Kommt der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, ist die NCC Systems GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand heraus zu verlangen; der Kunde ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet.

10.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

10.3 Erfolgt eine Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Gegenständen des Kunden, erwirbt die NCC Systems GmbH an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

10.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verkaufen, mit Gegenständen Dritter be- oder verarbeiten, vermischen oder verbinden. Für den Fall des Verstoßes tritt uns der Kunde bereits jetzt die Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte bestehen, in vollem Umfang ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

10.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen.

10.6 Erfolgt eine Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder wird die Zwangsversteigerung in diese angeordnet, hat der Kunde die NCC Systems GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, vorhandene Vorbehaltsware auszusondern.

10.7 Die NCC Systems GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, sofern und soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die NCC Systems GmbH ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§11 Schlussbestimmungen

11.1 Es wird gemäß BDSG darauf hingewiesen, dass die NCC Systems GmbH Daten sämtlicher Kunden speichert und verarbeitet.

11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen mit Kaufleuten ist Dessau.

11.3 Diese Bestimmungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtswirksamer Weise am Nächsten kommen.

11.4 Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

11.5 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.